Satzung

Aktueller in das Vereinsregister eingetragener Text  (Stand 12 / 2016)

 

Verein zur Förderung des Brauchtums des Vogelschießens
in Oldenburg in Holstein e.V.

Präambel

Seit Jahrhunderten wird in Oldenburg ein großes Schützenfest von der St. Johannis Toten- und Schützengilde abgehalten und ein Kindervogelschießen der Schulen durchgeführt. Sie sind in Ihrer Ausprägung und Ihrem Umfang ebenso einmalig wie mit ihren weit zurückliegenden geschichtlichen Wurzeln. Die alten Dokumente und Gerätschaften der Gilde werden in einem dafür eingerichteten Museum aufbewahrt. Auf dem Schützenfest ist die Heimatsprache Plattdeutsch bei den Regularien und den historisch überlieferten Abläufen vorherrschend. Die Feste haben eine große Integrationswirkung und Identifikationswirkung mit der Oldenburger Heimat. Dieses Brauchtum soll durch einen Verein nachhaltig gefördert und abgesichert werden.
Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Brauchtums des Vogelschießens in Oldenburg in Holstein e.V. “.
Der Sitz des Vereins ist Oldenburg in Holstein
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
1. Die Förderung des Brauchtums (§ 52 Abs.2 Nr. 23 AO).
2. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs.2 Nr. 22 AO).
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
Zu 1.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Betreuung und Entwicklung des Gildemuseums in Oldenburg in Holstein sowie Erwerb, Lagerung, Instandsetzung, Pflege und Verwaltung der für die Traditionspflege benötigten Utensilien wie Fahnen, Trachten, traditionellen Waffen, Zielfiguren, Orden, Schützenkönigsinsignien, Musikinstrumente und Gerätschaften zur Ausstellung im Museum und zur Anschauung lebendiger Tradition.
Zu 2.
Der Zweck wird verwirklicht durch
a) Die Pflege, Ergänzung, Archivierung des historischen Gildebesitzes in der Stadt Oldenburg in Holstein, dessen heimatkundliche Auswertung und Dokumentation sowie öffentliche Zugänglichmachung.
b) Die Dokumentation des Brauchtums der Schützengilde und des Kindervogelschiessens, ihrer Geschichte sowie die heimatkundliche Erforschung Ihrer Aktivitäten in Oldenburg in Holstein seit den ersten Aufzeichnungen.
c) Förderung der plattdeutschen Sprache durch Lehrgänge und andere plattdeutsche Aktivitäten.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erlangen durch Ihre Mitgliedschaft keine Vorteile.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB der St. Johannis Toten- und Schützengilde v. 1192 dürfen nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des Fördervereins sein.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber / in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden der/dem 2. Vorsitzenden, die/der gleichzeitig Vertreter/in der/des 1. Vorsitzenden ist und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Dem Vorstand gehören auch an, jedoch ohne Vertretungsrecht gemäß § 26 BGB: 1 Schriftführer/In und 3 Beisitzer/In
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende
– beruft Sitzungen und Versammlungen ein
– stellt die Tagesordnung auf
– ist Vorsitzender bei Sitzungen und Versammlungen
– legt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht vor
– unterrichtet den Vorstand über die laufenden Geschäfte
– vertritt den Verein gegenüber der Presse und anderen Medien

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand kann weitere Gremien aus den Mitgliedern berufen und zusammenstellen. Diese Gremien haben beratende Funktion.
Der jeweilige 1. Ältermann der St. Johannis Toten- und Schützengilde ist beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, sofern er Mitglied des Vereins ist. Er kann sich durch den 2. Ältermann vertreten lassen, sofern dieser Mitglied des Vereins ist.

§ 13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, und Funktion(en) im Verein.

2. Im Zusammenhang mit Aktivitäten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung der Daten beschränkt sich auf Namen und Funktionen im Verein.
3. Jedes Mitglied ohne Funktion im Vorstand kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Eine Datenweitergabe ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg in Holstein, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) sowie der Pflege des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) zu verwenden hat.

 

 

Peter Jacobsen                                   Bernd Walther
1. Vorsitzender                                  2. Vorsitzender